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Dienstag, 27. September 2005

Bieri´s Freiheitsbegriff

Peter Bieri im Rheinischen Industriemuseum in Euskirchen-Kuchenheim, manchmal verirren sich tatsächlich Philosophen nach Euskirchen, der Stadt der Zuckerrübe und des Diät-Pillen-Skandals. Peter Bieri, Herausgeber wichtiger Compilations zur Analytischen Philosophie und seit neuestem auch Romanautor, sprach in der skurillen location der Fabrikhalle des Museums über den Freiheitsbegriff. Der Vortrag war massenkompatibel, sehr gut strukturiert und verständlich, gespickt mit Hinweisen darauf, was Philosophie ist, und vor allem, was sie nicht ist. Seine Systematik: erst die Assoziationen mit dem Begriff Freiheit darstellen, das Begriffsnetzwerk vorstellen: Handlungsbegriff – Freiheit – Entscheidung/Wahl – Wille – Offene Zukunft- Verantwortung – moralische Bewertung. Nach der Betonung, dass diese Begriffe unauflöslich miteinander verbunden sind, folgt die Begriffsklärung: Handlungsfreiheit und Willensfreiheit sind etwas unterschiedliches, ersteres wird durch letzteres erklärt. Weiterführend dahin, was (Willens-)Freiheit ist, erst die Antithese: Freiheit ist nicht die Abwesenheit von Vorbedingungen. Negation dieser abzulehnenden These durch eine reductio ad absurdum: die Folgen dieser Annahme sind unsinnig, also ist es auch die Annahme selbst. Die Folgen wären: bedingungsloser Wille ist niemandes Wille und unbestimmt, Unbelehrbarkeit des Willens, Unkontrollierbarkeit des Willens. These oder Vorschlag, wie (Willens-)Freiheit stattdessen verstanden werden kann – als Freiheit unter Bedingungen, als bedingte Freiheit, die in eine Lebensgeschichte/Vorgeschichte integriert ist. Dies beinhaltet: Plastitzität des Willens (Übereinstimmung mit einem Urteil, was richtig oder falsch ist), Verstehbarkeit des Willens (Wissen, warum man etwas will), Integriertheit des Willens (Akzeptanz des Willens). Überprüfung der These anhand Gegenüberstellung mit den assoziierten Begriffen der offenen Zukunft und der Verantwortung. In diesem Zusammenhang wird auch der Begriff der Sanktion beleuchtet: Sanktionen bedeuten nicht Abschreckung, was eine unzulässige Instrumentalisierung des Schuldigen darstellt, sondern muss als Abgrenzung zwischen und Verteidigung von Lebensformen verstanden werden.

Didaktisch und formal ausgezeichnet, wenn auch lustigerweise die Anwesenden (Rotarier, ein Philosophiekurs samt Lehrer, und interessierte Bürger, der Raum war vollgepackt) sich zuerst an den Formalia aufgehangen haben - heiss diskutiert wurde die reductio ad absurdum – ist die These inhaltlich leicht kontrovers, was bei einigen auch durchgesickert zu sein scheint. Es ist ja nicht die Bedingtheit der Neurobiologen, die hier behauptet ist, die auf eine naturgesetzliche Notwendigkeit hinausläuft, es ist auch nicht die normative Bedingtheit Kants, sondern es ist eine individuell-historische Bedingtheit, so wie ich das verstanden habe. Es bleibt die Frage, ob man nicht das Problem der Willensfreiheit mit dem der Urteilsfreiheit, oder Urteilsfähigkeit, eintauscht, denn um die Determination aus der Lebensgeschichte heraus zu vermeiden, ist der Begriff des Urteils notwendig, den Bieri ja auch in seinem Punkt der Plastizität anspricht. Eventuell wird Willens- und Urteilsfreiheit hier in den Dualismus Individuum und Gesellschaft hineingedacht, was ja auch in der seltsamen Konsequenz der „Verteidigung von Lebensformen“ angesprochen wird. Freiheit oder Willensfreiheit entstünde dann im Raum der Kontroverse wessen Urteil richtig ist, Individuum oder Gesellschaft, wessen Lebensform sich durchsetzen darf, die individuelle oder die in der Gesellschaft anerkannte (was ein Hörer aufgegriffen hat, als er nach dem Normalitätsbegriff fragte, den Bieris These erfordert). Das ist aber nicht so richtig deutlich geworden. Auch nicht, ob dann der Begriff des Willens überhaupt obsolet wird.

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